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   BVerwG, 23.02.1967 - II C 29.65   

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https://dejure.org/1967,84
BVerwG, 23.02.1967 - II C 29.65 (https://dejure.org/1967,84)
BVerwG, Entscheidung vom 23.02.1967 - II C 29.65 (https://dejure.org/1967,84)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Februar 1967 - II C 29.65 (https://dejure.org/1967,84)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren - Entlassung eines Beamten auf Probe nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit und der sechsjährigen Statusdienstzeit wegen eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BBG § 9 Abs. 2, § 31 Abs. 1 Nr. 1; BDO § 107

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 26, 228
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 26.05.1966 - II C 38.65

    Ermessen bei der Beurteilung von "dienstlichen Bedürfnissen" - Zugrundelegung

    Auszug aus BVerwG, 23.02.1967 - II C 29.65
    Neu ist jedes Vorbringen, das weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist und auch nicht die in § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO erwähnten Tatsachen betrifft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1966 - BVerwG II C 38.65 - [ZBR 1966 S. 304; DÖD 1966 S. 176]).
  • BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 27.90

    Beamtenrecht - Probezeit - Kündigung - Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

    Über die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit ist daher zu entscheiden, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; diese Entscheidung darf nicht unangemessen lange hinausgezögert werden (vgl. Urteile vom 23. Februar 1967 - BVerwG 2 C 29.65 - (Buchholz 232 § 9 Nr. 1) = BVerwGE 26, 228 (232) [BVerwG 23.02.1967 - II C 29/65]; vom 24. Oktober 1972 - BVerwG 6 C 43.70 - (Buchholz 232 § 9 Nr. 2) = BVerwGE 41, 75 (78) [BVerwG 24.10.1972 - VI C 43/70]; vom 31. Mai 1990 - BVerwG 2 C 35.88 - (Buchholz 237.95 § 43 Nr. 4) = BVerwGE 85, 177 (183) [BVerwG 31.05.1990 - 2 C 35/88]; Beschlüsse vom 22. September 1986 - BVerwG 2 B 82.86 - (Buchholz 232 § 31 Nr. 40 m. w. N.); vom 10. Juni 1988 - BVerwG 2 B 84.88 - (Buchholz 251.6 § 78 Nr. 6); vom 4. Februar 1992 - BVerwG 2 B 161.91 - (Buchholz 237.6 § 39 Nr. 8)).

    Daher ist der Dienstherr nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, alsbald, d. h. unverzüglich, mithin ohne schuldhafte Verzögerung nach Ablauf der Probezeit eine Entscheidung über die Frage der Bewährung des Beamten herbeizuführen (vgl. BVerwGE 19, 344 (347) [BVerwG 29.10.1964 - II C 219/62]; 26, 228 (231 f. [BVerwG 22.02.1967 - V C 143/66]); 41, 75 (88 f.); 85, 177 (183); Beschlüsse vom 1. September 1988 - BVerwG 2 B 105.88 - (Buchholz 237.6 § 39 Nr. 6); vom 22. September 1986 - BVerwG 2 B 82.86 - (a.a.O.); vom 4. Februar 1992 - BVerwG 2 B 161.91 - (a.a.O.)).

  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88

    Erfordernis einer zweiten Anhörung vor der endgültigen Entlassung eines Beamten

    Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings mehrfach - auch für Fälle mangelnder Bewährung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG - entschieden, daß der Dienstherr die Frage der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit aus Gründen der Fürsorgepflicht nicht ungebührlich lange hinauszögern darf, sondern hierüber in angemessener Zeit entscheiden muß (vgl. BVerwGE 19, 344 ; 26, 228 ; 41, 75 : Beschlüsse vom 22. September 1986 - BVerwG 2 B 82.86 - mit weiteren Nachweisen sowie vom 10. Juni 1988 - BVerwG 2 B 84.88 - ).
  • VG Meiningen, 21.11.2011 - 1 E 565/10

    Entlassung eines Beamten auf Probe, mehrere Jahre nach Ablauf der

    Zu dieser Problematik hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 23.02.1967 (Az.: II C 29.65, BVerwGE 26, 228 ff.) ausgeführt, die gesetzliche Einschränkung, dass ein Beamter auf Probe nur wegen einer in der laufbahnrechtlichen Probezeit erwie- 28 1 E 565/10 Me.

    Vielmehr ist die Regelung des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 BeamtStG, insbesondere mit Blick auf die nunmehr bestehende Verpflichtung des Dienstherrn eine Ernennung auf Lebenszeit vorzunehmen, dahingehend einzuschränken, dass eine Entlassung nur noch wegen eines solchen Verhaltens in Betracht kommt, das bei einem Beamten auf Lebenszeit die Entlassung im förmlichen Disziplinarverfahren zur Folge hätte (vgl. BVerwG, U. v. 23.02.1967, a. a. O.).

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